Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 378
§ 378 – Berufungsfähigkeit
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.
Kurz erklärt
- Nur Deutsche mit passivem Wahlrecht zum Bundestag und rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Ausländer können Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sein.
- Ausländer müssen die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes erfüllen, außer den staatsangehörigkeitsabhängigen Bedingungen.
- Arbeitnehmer und Beamte der Bundesagentur dürfen nicht in Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur berufen werden.
- Die Regelung betrifft die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane.
- Es gibt spezifische Anforderungen an die Mitgliedschaft in diesen Organen.